1. Veranstaltungen im Sinne der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen werden nur zugelassen, wenn alle behördlichen Bewilligungen vorliegen. Es gelten die Bestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes.
2. Für Bewerbe der Österreichischen Fußballbundesliga, des ÖFB und des Kärntner Fußballverbands gelten die einschlägigen Bestimmungen wie insbesondere die Sicherheits- und Ordnerrichtlinien der ÖFBL und des KFV in der jeweils gültigen Fassung.
3. Der Eintritt für Besucher ist nur gegen Vorweis einer gültigen Eintrittskarte gestattet. Nach Durchschreiten der Sperre sind die Eintrittskarten unübertragbar und bis zum Verlassen der Sportstätte aufzubewahren sowie den Kontrollorganen auf Verlangen jederzeit vorzuweisen. Durch den Erwerb der Eintrittskarte unterwirft sich der Besucher der behördlich genehmigten Platz- bzw. Hausordnung und unterliegt damit bei Zuwiderhandeln den Strafbestimmungen nach dem Kärntner Veranstaltungsgesetz. Er hat insbesondere jede Störung der Veranstaltung zu unterlassen. Kenntlich gemachte Absperrungen sind zu beachten. Akteuren, Funktionären, behördlichen Organen, Sanitätsdiensten, Hilfsorganisationen sowie Mitarbeitern der Sportstätte ist der Zutritt nur mit den hierfür berechtigten Ausweisen bzw. Passierscheinen gestattet.
4. Eintrittskarten berechtigen nur zum Besuch jener Einrichtungen, Veranstaltungen und Plätze, für welche sie gelöst wurden. Jeder Missbrauch mit Eintrittskarten oder Ausweisen hat deren Abnahme und Ungültigkeitserklärung sowie den Verfall des hierfür erlegten Geldes und eventuelle gerichtliche Schritte zur Folge. Nach Verlassen des Stadions während einer Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit.
5. In der unmittelbaren Umgebung der Sportstätte ist der unbefugte Eintrittskartenverkauf verboten. „Schwarzhandel“ wird angezeigt.
6. In den Umkleideräumen ist die Verwendung und Verwahrung leicht brennbarer Gegenstände und Flüssigkeiten sowie das Rauchen verboten. Weitere Rauchverbotszonen können vom Veranstalter festgelegt werden und sind mit entsprechenden Hinweisschildern zu kennzeichnen.
7. Den Zuschauern ist das Mitnehmen von Gegenständen aller Art, die auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge geworfen oder geschossen werden können, oder mit denen die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Sportstätte gestört oder gefährdet werden könnte, wie z.B. große Transparente, pyrotechnische Artikel, Stöcke, Stangen, Flaschen, Dosen, Steine, Stich-, Schneid- und Hiebgegenstände sowie Waffen aller Art verboten. Die Mitnahme von pyrotechnischen Artikeln, für deren Verwendung eine Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz idgF und eine Eignungsfeststellung der zuständigen Veranstaltungsbehörde vorliegt, ist nach Vorlage der Bewilligung zulässig. Fahnen auf Stangen, die nicht länger als 1,3 m und deren obere Durchmesser nicht größer sind als 2,0 cm, dürfen mitgenommen werden. Stöcke bzw. sonstige Gehhilfen dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Behindertenplätze sind vorzusehen und können den Personen diese Plätze zugewiesen werden. Der Veranstalter (z.B. durch den Ordnerdienst) ist berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte durch Nachschau in mitgeführte Behältnisse oder Kleidungsstücke solche Gegenstände festzustellen und abzunehmen. Abgenommene Gegenstände werden von dem Veranstalter bis zum Veranstaltungsende verwahrt und – sofern diese nur gem. Platz- bzw. Hausordnung verboten sind – den berechtigten Besitzern auf Verlangen wieder ausgefolgt. Besucher, die unter die vorstehenden Bestimmungen fallende Gegenstände nicht abgeben wollen, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen bzw. kann ihnen der Eintritt versagt werden.
8. Die Ordner und privaten Sicherheitsdienste sind dazu angehalten und berechtigt, beim Eintritt in die Sportstätte eine gleichgeschlechtliche Kontrolle durchzuführen. Die Personendurchsuchung und Kontrolle sind auf vernünftige und effektive Weise so durchzuführen. Dabei muss sichergestellt werden, dass die berechtigten Zuschauer den gemäß ihrer Eintrittskarte vorgesehenen Bereich der Sportstätte betreten und insbesondere Personen, die aufgrund von Alkohol- oder Suchmitteleinfluss ein Sicherheitsrisiko darstellen und/oder mit Stadionverbot belegte Personen der Zugang zur Sportsstätte untersagt wird. Das gesamte Sicherheitspersonal ist mit der Anlage der Sportstätte sowie mit den Maßnahmen bei Ausbruch eines Brandes sowie dem Verhalten im Gefahrenfall vertraut. Im Falle eines Brandes muss die Feuerwehr unter dem Notruf 122 alarmiert werden. Alle Besucher haben im Gefahrenfall den Anweisungen des Sicherheitspersonals Folge zu leisten und die Sportstätte über die ausgeschilderten Fluchtwege auf schnellstem Wege zu verlassen.
9. In die Sportstätte dürfen keine Tiere (Hunde, Katzen und andere) mitgebracht werden. Ausnahmeregelungen können für Begleithunde bzw. Blindenhunde beim Behördenrundgang getroffen werden. Hierbei gelten die einschlägigen veranstaltungsrechtlichen Bestimmungen. Diensthunde sind ebenfalls vom Verbot ausgenommen.
10. Besuchern ist das Mitbringen oder Aufstellen von Sitzgelegenheiten verboten.
11. Personen, die Gegenstände auf das Spielfeld oder in die Zuschauerränge werfen oder schießen, insbesondere Raketen oder sonstige pyrotechnische Gegenstände abfeuern, werden wegen Ordnungsstörung angezeigt und ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen. Personen, gegen die ein Sportstättenbetretungsverbot besteht, sind ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz zu verweisen, Dauerkarten sind abzunehmen. Besucher, die alkoholisiert sind bzw. unter Einfluss von Suchtmittel stehen, können am Eintritt gehindert bzw. ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes vom Platz verwiesen werden.
12. Die bezeichneten Plätze für Rollstuhlfahrer und deren Begleitpersonen sind freizuhalten.
13. Sämtliche Verkehrswege (auch Auf-, Aus- und Abgänge) sind unbedingt freizuhalten.
14. Der behördlich genehmigte Fassungsraum darf nicht überschritten werden.
15. Werbe- oder Propagandamaßnahmen jeder Art sind nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet. Die Verteilung von Flugzetteln und Zeitungen bzw. der Verkauf von Waren aller Art ist unbeschadet der sonstigen behördlichen Vorschriften nur nach Bewilligung des Veranstalters gestattet.
16. Den von den Kontrollorganen bzw. behördlichen Überwachungsorganen getroffenen Anordnungen ist unbedingt Folge zu leisten. Eine Verletzung der für den Betrieb und die Benützung der Sportstätte durch Gesetz oder Verordnung auferlegten Handlungs- und Unterlassungspflichten ist strafbar.
17. Den Besuchern ist das Betreten des Spielfeldes, der Garderobenräume und aller sonstigen, sich in der Sportstätte befindlichen Räume oder Örtlichkeiten, die nicht unmittelbar für Besucher bestimmt sind, verboten. Das Stehen auf Sitzbänken oder Sesseln ist verboten, ebenso das Stehen im Bereich der Sitzplätze und das Besteigen oder Überklettern von Absperrvorrichtungen (z.B. Zäune) während des Spieles.
18. Der Zutritt zur zentralen Spielstätte bzw. des Spielfeldes, zu den Trainingsstätten samt Nebenräumen, den Garderoben der Darsteller, Sportler und Akteure ist nur den dort beschäftigten bzw. hierzu ausdrücklich befugten Personen erlaubt. Der Aufenthalt ist nur so lange gestattet, als ihre Anwesenheit notwendig ist.
19. Presse-, Rundfunk- und Fernsehreporter dürfen die für Besucher gesperrten Bereiche (z.B. Trainingsplatz, Garderoben der Sportler) nur nach Genehmigung der Sportstättenleitung/des Veranstalters betreten.
20. Die Benützung der zentralen Spielstätte- und der Trainingsstätten geschieht jedenfalls auf eigene Gefahr. Akteure, Sportler und sonstige Benützer der Sportanlagen haben sich stets so zu verhalten, dass weder die Ordnung noch die Sicherheit anderer Personen gefährdet ist.
21. Alle Personen, die sich in der Sportstätte aufhalten, haben bei Betreten derselben zur Kenntnis genommen, dass der Betreiber bzw. Eigentümer der Sportstätte keine wie immer geartete Haftung für Schäden übernimmt, die durch bzw. in Zusammenhang mit der Durchführung einer Veranstaltung entstehen, sofern dies im Einklang mit den behördlichen Auflagen und den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Insbesondere wird keine Haftung für gesundheitliche Schäden zufolge von Lärmentwicklung (z.B. überhöhter Lautstärkewerte bei Musikveranstaltungen) übernommen.
22. Das Ausschenken von Getränken darf nicht in Flaschen und Gläsern vorgenommen werden. Getränke dürfen daher nur in Kunststoff- oder Papierbechern verabreicht werden. Ausnahmen kann der Veranstalter für geschlossene Räume wie z.B. VIP-Räumlichkeiten vorsehen. Das Betreten der Tribünen ist jedenfalls nur mit Papierbechern bzw. Kunststoffbechern erlaubt. Papierbecher, Papierreste und sonstige Abfälle sind in die dafür bestimmten Abfallbehälter zu werfen. Die Einschränkung des Alkoholausschanks nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes und das Verbot des Ausschanks an Alkoholisierte sind deutlich sichtbar, insbesondere im Bereich der Verkaufsstände, anzuzeigen.
23. Vor Einlass der Besucher bei Dunkelheit, ansonsten bei Eintritt der Dunkelheit muss die Sicherheitsbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Haupt- und Sicherheitsbeleuchtung darf erst wieder abgeschaltet werden, wenn Zuschauer und Bedienstete die Räume verlassen haben. Jede Handhabung der Beleuchtungseinrichtung durch Unbefugte ist verboten.
24. Alle Mitarbeiter der Sportstätte (Fachpersonal, Ordner etc.) haben sich höflich und zuvorkommend zu verhalten. Sie sind jedoch berechtigt, bei Nichtbefolgung ihrer Anordnungen durch Besucher die Unterstützung der öffentlichen Sicherheitsorgane in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht im Wege der Einsatzleitung. Grundsätzlich sind Ordner und private Sicherheitsorgane für die Beachtung der Haus- und Platzordnung zuständig, während öffentliche Sicherheitsorgane für die Einhaltung der bestehenden Gesetze berufen sind. Die Ordner und Sicherheitsorgane sind verpflichtet und berechtigt, bei Ruhestörungen an der Wiederherstellung der Ordnung in der Sportstätte mitzuwirken und bei Beendigung der Veranstaltung für einen geordneten Abfluss des Zuschauerstroms von der Sportstätte zu sorgen.
25. Aus Sicherheitsgründen kann eine Anhängergruppe für eine kurze Zeit in der Sportstätte zurückgehalten werden, während sich die Anhänger einer gegnerischen Gruppe zerstreuen. Bei diesem etappenweisen gesteuerten Abströmen aus den Sektoren erfolgt zuvor eine Information in der Sprache der betroffenen Fangruppen über die Lautsprecheranlage, nach welcher verbleibenden Wartezeit über welchen Weg ein Verlassen der Sportstätte vorgesehen ist.
26. Die Ordner sind dazu berechtigt, umherliegende, die persönliche Sicherheit gefährdende Gegenstände, zu entfernen, ohne dass hieraus etwaige Ersatzansprüche entstehen. Von ihnen gefundene oder verwahrte oder ihnen als Fund übergebene Gegenstände werden der Platzverwaltung abzuliefern. Die Ordner haben auch dafür zu sorgen, dass beleidigende oder diskriminierende Äußerungen an Transparenten oder im Rahmen von Fan- Choreografien nicht in die Sportstätte eingebracht bzw. unverzüglich entfernt werden.
27. Alle Bediensteten müssen mit dieser Platzordnung vertraut sein. Die Platz- bzw. Hausordnung ist mehrfach im Sportstättenbereich (Außen- u. Innenbereich, insbesondere bei den Kassen und an den Eingängen) für die Besucher sichtbar auszuhängen.
28. Für Erste-Hilfeleistung bei Erkrankungen und Unfällen müssen zumindest die erforderlichen Medikamente und Behelfe sowie eine leichte Tragbahre durch den Veranstalter bereitgestellt werden
29. Das Parken von Fahrzeugen und Abstellen von Fahrrädern oder sonstigen Transportmitteln ist nur auf den hierfür vorgesehenen Plätzen gestattet.
30. Das private Parken auf den zur Sportstätte gehörenden Parkplätzen ist nur mit Erlaubnis des Veranstalters gestattet. Die Vornahme von Wartungs-, Reparatur- und Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen ist dort verboten. Für die auf den Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge wird keine wie immer geartete Haftung übernommen.
31. Das Aufstellen von Einbauten, Buden, Ständen und dergleichen auf dem Gelände der Sportstätte bedarf einer Bewilligung des Veranstalters.
32. Fotografieren sowie Film-, Video- und Tonaufnahmen jeglicher Art und die Verwendung von Tonabgabegeräten sind nur zum privaten Gebrauch gestattet.
33. In der Sportstätte besteht zum Schutz der Besucher und zur Aufklärung bzw. Aufzeichnung begangener strafbarer Handlungen eine Videoüberwachung. Diese Videoüberwachungsanlage(n) wird/werden vom beauftragen Sicherheitsdienst und/oder von der Polizei gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betrieben. Das Videomaterial wird in Beachtung der Bestimmungen nach dem Datenschutzgesetz verwendet.
34. Personen, welche die Platz- bzw. Hausordnung nicht einhalten, die Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Anlage stören, berechtigten Anordnungen des Aufsichtspersonals (Ordner, etc.) oder der eingesetzten Sicherheitsorgane nicht beachten oder sich sonst derart verhalten, dass der geordnete Ablauf der Veranstaltung be- oder verhindert wird, können ohne Rückerstattung des Eintrittsgeldes gemäß den Selbsthilferegeln des ABGB geklagt und/oder von der Anlage verwiesen werden.
35. Der Veranstalter ist berechtigt, die persönlichen Daten von Personen, die gegen die Platz- bzw. Hausordnung verstoßen oder die von Sicherheitsorganen wegen strafbaren Handlungen festgenommen oder angezeigt werden, aufzunehmen oder vom privaten Sicherheitsdienst aufnehmen zu lassen. Weiters ist der Veranstalter gemäß der durch Annex integrierten Bestandteile berechtigt, diese Daten zwecks Veranlassung eines allfälligen Sportstättenbetretungsverbotes an die ÖFBL oder den Kärtner Fußballverband weiterzuleiten.
36. Die Nichteinhaltung dieser Platz- und Hausordnung und die gemäß Punkt 2 durch Annex integrierten Bestandteile unterliegen den Strafbestimmungen des Kärntner Veranstaltungsgesetzes idgF.
37. Verbot der Erhebung, Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung, Aufzeichnung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf bzw. von audiovisuellem, visuellem oder Audiomaterial zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzieller Aktivitäten / Haftung & Schadenersatz
„Im Stadion ist die Erhebung und/oder Übertragung, Produktion bzw. Verbreitung jeglicher Informationen oder Daten zum Spielverlauf, – verhalten oder sonstigen Faktoren im Zusammenhang mit dem Spiel sowie jede Art von Aufzeichnung von Audio-, Video- oder audiovisuellem Material des Spiels (sei es durch Verwendung von elektronischen Geräten oder auf sonstige Weise) zum Zweck jeglicher Form von Wetten, Glücksspiel oder kommerzielle Aktivitäten, die nicht vorab genehmigt wurde oder die gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen, strengstens verboten, es sei denn, dass eine ausdrückliche Genehmigung durch den RZ Pellets WAC und die Österreichische Fußball-Bundesliga im Vorfeld erfolgte. Mobile Geräte dürfen ausschließlich für den persönlichen, privaten Gebrauch verwendet werden. Bei Verstoß gegen die genannten Bestimmungen kann Besuchern der Stadionzugang verweigert werden oder können diese aus dem Stadion verwiesen werden. Für einen Verstoß gegen die genannten Bestimmungen haftet der Besucher dem RZ Pellets WAC für den dadurch entstandenen Schaden, insbesondere wenn durch den Verstoß exklusive Rechte Dritter verletzt werden, für deren Einhaltung die ÖFBL und RZ Pellets WAC haften.“
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